Allgemeine Geschäftsbedingungen

BM-Anlagenbau und Dosiertechnik GmbH


I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
2. Unsere AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen – auch für alle zukünftigen Geschäfte –, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
4. Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version der AGB ist bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten maßgeblich

II. Angebot, Vertragsschluss und Änderungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot. Wir können diese Bestellungen innerhalb von 14 Werktagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, die Lieferung der bestellten Ware oder deren Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden.
3. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die gelieferte Ware oder der sonst erteilten Annahme durch uns, muss er dagegen unverzüglich binnen fünf (5) Werktagen nach Zugang widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der sonstigen Annahme zustande.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
5. Vertragsschluss und -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen selbst verantwortlich. Er ist insbesondere selbst verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen und Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben auf eigene Kosten einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Ware benötigt werden. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt ihn nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatz.

III. Vertragsgegenstand
1. Wir verpflichten uns, dem Kunden die von ihm beauftragte Ware zu liefern.
2. Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Kunden zugestanden. Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die von uns bzw. unseren Vorlieferanten vorgegeben sind sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen geben keinen Grund für Beanstandungen seitens des Kunden, soweit Preis, Lieferzeit, Funktionalität, Sicherheit und Leistung des Systems dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
3. Bezieht sich der Vertrag auf Ware, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegt, sind wir berechtigt, diese entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand zu liefern, soweit Preis, Lieferzeit, Funktionalität, Sicherheit und Leistung des Systems dadurch nicht negativ beeinflusst werden. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
4. Unsere Lieferungen/Leistungen sind RoHS- und REACH-konform. Wir führen ohne besonderen Anlass keine eigenen Untersuchungen verbauter Materialien und Bauteile durch und stützen uns hinsichtlich der Identifizierung der RoHS- und REACH-Compliance auf die Angaben der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.

IV. Preise
1. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk (Incoterms® 2020: FCA Werftstraße 11, Hameln) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung (falls vereinbart) sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zusätzlich notwendige Kosten aus der Anwendung von Normen, Vorschriften, technischer Anforderungen, spezieller Dokumentationen oder anderer spezifischer Genehmigungen im Land des Kunden, mit Ausnahme der in den Technischen Daten oder dem Angebot ausdrücklich erwähnten Kosten, sind nicht im Preis inbegriffen.
3. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Leistung ein Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten, sind wir berechtigt, Preisänderungen in angemessenem Umfang im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns weiterzugeben, sofern sich unsere Beschaffungs-, Material-, Energie-, Lohn- oder Transportkosten erhöht haben. In diesem Fall werden wir den Kunden über die Preisanpassung informieren.
4. Ändern sich nach Vertragsschluss Zölle, Abgaben oder sonstige öffentliche Lasten, sind wir berechtigt, diese entsprechend weiterzugeben.

V. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste fällige Hauptforderung angerechnet.
5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche Kosten trägt der Kunde.
6. Nimmt der Kunde zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der Laufzeit eines Rahmen- bzw. Abrufauftrages von ihm beauftragte Ware nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Zahlungsfälligkeit mit dem Datum der Erklärung unserer Versandbereitschaft ein.
7. Bei Lieferungen von Maschinen, Anlagen oder sonstigen projektbezogenen Leistungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend der Beauftragung gemäß Projektfortschritt zu verlangen, insbesondere bei Auftragserteilung, Versandbereitschaft und Lieferung.
8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Kunde hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten sofort Zugang zu der bei ihm befindlichen Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Gleiches gilt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
9. Wir sind zudem berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen bzw. gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns nach Abschluss des Liefervertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Außerdem können wir in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben und keine dagegen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände bestehen, alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig stellen.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein unbestrittener, von uns schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung der technischen Ausführung sowie dem Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und vereinbarten Anzahlungen.
2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
3. Werden wir von unseren Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht rechtzeitig beliefert, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend.
4. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Ersatz eines Verzögerungsschadens auf 0,5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung je vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % dieses Nettowerts begrenzt.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist.
7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
8. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs, insbesondere Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfen, Rohstoff- oder Energiemangel, Störungen der Lieferketten, Transportproblemen, behördlichen Maßnahmen oder ähnlichen Umständen unter Berücksichtigung einer angemessen Vorlauffrist, ohne dass eine Vertragspartei für die Folgen einer Verzögerung haftbar gemacht werden kann, sofern diese die andere Vertragspartei auf die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung rechtzeitig in Textform hingewiesen hat.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3. Der Kunde bleibt zum Einzug der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

IX. Mängelansprüche (Gewährleistung)
1. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
2. Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Minderungs-, Rücktritts- bzw. Schadensersatzansprüche bestehen erst nach wiederholtem Fehlschlagen der vom Kunden unter angemessener Fristsetzung verlangten Nacherfüllung und nur nach Maßgabe der weiteren vertraglichen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen.
4. Der Kunde hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
5. Der Rücktritt wegen nicht erheblicher Mängel wird ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für formale Mängel betreffend die Dokumentation und/oder Kennzeichnung der Ware, soweit dadurch die Funktion und Sicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigt ist.
6. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat hierzu die Ware bei Erhalt unverzüglich sorgfältig zu untersuchen, ob sie der beauftragten Beschaffenheit entspricht, Transportschäden, Identitätsabweichungen oder sonstige ihm erkennbare Mängel vorliegen. Mängel bzw. Schäden, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, hat er unverzüglich binnen 7 Kalendertagen nach Ablieferung unter möglichst genauer Fehler-beschreibung, Schadensbild und Angabe möglicher Ursachen schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn er später versteckte Mängel feststellt.
7. Bei einer Mängelrüge gibt der Kunde uns unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die beanstandeten Mängel durch die Rücksendung reklamierter Ware zu prüfen. Der Kunde hat uns die beanstandete Ware samt ihm vorliegende Reklamations- und Serviceberichte unverzüglich vorzulegen. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel uns gegenüber nicht berufen.
8. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Übergabe bekannt waren oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
9. Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die während des Transports durch den Kunden oder einen Dritten, der den Transport im Auftrag des Kunden durchführt, durch unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht bestimmungsgemäße Betriebsbedingungen, natürliche Abnutzung/Verschleiß oder Eingriffe des Kunden oder Dritter entstehen, es sei denn, wir haben den Mangel zu vertreten.
10. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung. Sonstige Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Entstehung und Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hiervon durch den Kunden. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonst zwingenden gesetzlich längeren Fristen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit es sich bei unseren Lieferungen/Leistungen um ein Bauwerk handelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Bei der Lieferung gebrauchter Maschinen oder Anlagen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

X. Haftung
1. Wir haften uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden ausgeschlossen.
6. Die Regelungen nach IX. Ziff. 9 und 11 gelten entsprechend.

XI.  Produkthaftung
1. Der Kunde wird die Ware nicht ohne unsere vorherige Zustimmung verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei.
2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde uns bestmöglich unterstützen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffen. Er wird uns insbesondere alle ihm verfügbaren Unterlagen und Informationen zur Lieferung und Beanstandung der Ware zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten eines Produktrückrufs oder einer Produktwarnung zu tragen, soweit er hierfür verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche stehen uns unabhängig davon zu.
3. Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.
XII. Schutzrechte, Unterlagen, Vertraulichkeit
1. An von uns überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen, Softwareständen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Stellt der Kunde Unterlagen zur Verfügung oder gibt er Spezifikationen vor, gewährleistet er, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
3. Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren nicht rekonstruieren (sog. re-engineering).

XIII. Software
Soweit gelieferte Ware Software enthält, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung der Software zusammen mit dem gelieferten Produkt. Eine Nutzung auf mehreren Systemen oder eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
XIV. Versand, Verpackung, Transportversicherung und Entsorgung
1. Versandart und Verpackung wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten ab.
3. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Kunde verpflichtet, Ware, die unter das Elek-troG, die Batterie- oder Verpackungsverordnung fallen, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Er übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten, soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.
4. Der Kunde ist berechtigt, Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen an uns zurückzugeben. Erfüllungsort der Rückgabe ist unser Geschäftssitz. Die Rückgabe kann dort ausschließlich zu unseren Geschäftszeiten erfolgen. Dabei hat der Kunde sicherzustellen, dass die Verpackungsmaterialien sauber, nach Material sortiert und frei von Fremdstoffen sind.

XV. Abnahme, Montage, Inbetriebnahme, Serviceeinsätze
1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat diese unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
2. Wartungs-, Inspektions-, Reparatur-, Schulungs-, Beratungs- und sonstige Serviceleistungen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Soweit nicht anders vereinbart, werden solche Leistungen nach Aufwand zu unseren jeweils geltenden Stundensätzen abgerechnet.
3. Der Kunde trägt insbesondere unsere Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtung, Spesen sowie ggf. erforderliche Hilfsmittel und Hebezeuge.
4. Der Kunde hat die für Montage- und Inbetriebnahmeleistungen erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen, insbesondere geeignete Aufstellflächen und Zugänge, Energie- und Medienanschlüsse sowie erforderliche Hebe- und Transportmittel.
5. Beratungen, technische Auskünfte sowie Hinweise zur Installation, Inbetriebnahme oder zum Betrieb erfolgen nach bestem Wissen, begründen jedoch keine über den Vertrag hinausgehende Haftung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

XVI. Exportkontrolle und Sanktionen
Der Kunde verpflichtet sich, bei Weiterverkauf oder Weitergabe der gelieferten Waren sämtliche anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist eine Weiterlieferung in Länder oder an Personen untersagt, soweit dies gegen Embargo- oder Sanktionsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verstößt.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Hameln.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Hameln. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ferner sind wir in grenzüberschreitenden Verträgen mit außerhalb von Deutschland ansässigen Kunden berechtigt, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XVIII. Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf Dritte ist uns gegenüber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Hameln, März 2026


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